Verfahren um Mühleberg wird nicht sistiert

Im Streit um die vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) aufgehobene Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg lehnt das Bundesverwaltungsgericht eine Sistierung des Verfahrens wie auch einen Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Dies geht aus einem Zwischenentscheid vom 31. Mai 2011 hervor.

8. Juni 2011

Die Beschwerdeführer, welche die am 21. Dezember 2009 erteilte unbefristete Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg bekämpfen, hatten zehn Tage nach dem Reaktorunfall im japanischen Kernkraftwerk Fukushima dem Bundesverwaltungsgericht ein Sistierungsgesuch übergeben. Sie verlangten darin, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der beim Uvek und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hängigen Überprüfungsverfahren im Nachgang zu den Fukushima-Daiichi-Unfällen zu sistieren. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Sistierung ab, weil «der Betreiber des Werks einen verfassungsmässigen Anspruch auf Abschluss des Beschwerdeverfahrens in angemessener Frist hat». Zudem gäbe es keine direkten inhaltlichen Überschneidungen mit den erwähnten erstinstanzlichen Verfahren.

Ohne Sistierung aber sollte das Beschwerdeverfahren laut dem Zwischenentscheid «aus heutiger Sicht nicht über Ende 2012 hinaus dauern». So lange verfügt die BKW FMB Energie AG über eine rechtgültige Betriebsbewilligung, weshalb ihr der verlangte Entzug der aufschiebenden Wirkung gar keine Vorteile brächte. Eine solche wird daher zurzeit abgelehnt.

Quelle

D.S. nach Bundesverwaltungsgericht, Medienmitteilung, Zwischenverfügung A-667/2010, 31. Mai 2011

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