Unklare Folgen der österreichischen Haftpflicht-Gesetzesrevision

Eine anfangs 1999 in Kraft getretene Revision des österreichischen Kernenergie-Haftpflichtrechts hat unabsehbare Auswirkungen auf die Nachrüstung von Kernkraftwerken in Osteuropa.

2. Juni 1999

Verschiedene Bestimmungen der neuen Gesetzgebung weichen von bewährten internationalen Gepflogenheiten auf diesem Gebiet ab und stehen im Widerspruch zu den internationalen Haftpflichtabkommen von Wien und Paris. Auf der einen Seite wird mit dem neuen Recht die international vereinbarte Haftpflichtbegrenzung für den Besitzer bzw. Betreiber einer Atomanlage aufgehoben. Österreich zieht damit gleich mit verschiedenen anderen Ländern, namentlich Deutschland, Japan und der Schweiz. Auf der anderen Seite lässt das Gesetz internationale Klagen zur Vergütung von Umweltschäden und Kosten zu, die durch Massnahmen verursacht werden, welche zur Abwehr einer "unmittelbaren Bedrohung" getroffen werden. Dabei wird die vom Klagenden zu tragende Beweislast im Vergleich zu den bisherigen, den internationalen Abkommen entsprechenden Bestimmungen erheblich erleichtert. Schliesslich wird auch die bisher geltende Kanalisierung der Haftung auf den Anlagenbesitzer bzw. -betreiber aufgehoben und kann ohne Weiteres auf die Lieferanten der Anlage ausgedehnt werden.
Wie an einer internationalen Tagung Ende Mai 1999 in Budapest diskutiert wurde, dürften innerhalb Österreichs die praktischen Auswirkungen dieser im Widerspruch mit verschiedenen von unserem östlichen Nachbarland ratifizierten internationalen Abkommen wie - neben den genannten Wiener und Pariser Abkommen - dem Euratom- und dem WTO-Vertrag abweichenden Gesetzgebung begrenzt bleiben. Unklar sind die Folgen jedoch für den Fall, dass etwa wegen eines tatsächlichen oder auch nur wegen eines vermuteten Unglücks in einem osteuropäischen Kernkraftwerk in Österreich kostspielige vorsorgliche Katastrophenschutzmassnahmen getroffen würden. In diesem Fall könnten sich geschädigt fühlende Österreicher mit guten Erfolgsaussichten nicht nur gegen den ausländischen Betreiber klagen, sondern auch gegen international tätige Firmen, die auch in Österreich tätig sind und dort über Werte verfügen. Die Rechtsabteilung der betroffenen Firmen klären daher gegenwärtig ab, ob sie überhaupt noch an Nachrüstprojekten in Osteuropa teilnehmen können, ohne Klagen zu riskieren.

Quelle

P.B. nach Nucleonics Week vom 3. Juni 1999

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