Unabhängigkeitsbestimmungen für Ensi-Rat verschärft
Der Bundesrat hat die Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) angepasst. Dabei hat er die Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rats präzisiert. Nun ist genauer als bisher festgelegt, welche Arten Tätigkeiten und Verbindungen mit der Mitgliedschaft im Ensi-Rat unvereinbar sind.
Das Ensi ist eine von der Verwaltung unabhängige Anstalt des Bundes, die ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und ohne Beeinflussung von aussen ausübt. Entsprechend grosses Gewicht legt der Gesetzgeber auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rats. Diese dürfen gemäss Ensi-Gesetz weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, wenn dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.
Im Lichte der Umstände, die zum Rücktritt von Peter Hufschmied als Präsident des Ensi-Rats am 24. Juni 2011 geführt haben, stellte der Bundesrat einen Präzisierungsbedarf in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Unabhängigkeit fest. Mit der nun beschlossenen Änderung der Ensi-Verordnung legt der Bundesrat genauer als bisher fest, welche Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten und Verbindungen, amtlichen Funktionen und wissenschaftlicher Aktivitäten mit der Mitgliedschaft im Ensi-Rat unvereinbar sind.
Die neuen Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit treten per 1. November 2011 in Kraft. Somit sei sichergestellt, dass die Kandidaturen für den Ende Jahr neu zu wählenden Ensi-Rat für die Legislaturperiode 2012–2015 gemäss den neuen, präzisierten Anforderungen auf ihre Unabhängigkeit überprüft würden, so der Bundesrat.
Quelle
M.A. nach Bundesrat, Medienmitteilung, 19. Oktober 2011
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