Stilllegungskosten: Kernanlagenbetreiber bekommen recht

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Kernanlagenbetreiber gutgeheissen. Demnach ist für die Festlegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds Kernanlagen (Stenfo) und nicht das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) zuständig.

4. März 2020

Das Uvek hatte am 18. April 2018 für die Veranlagungsperiode 2017–2021 die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle auf CHF 24,581 Mrd. festgelegt. Das waren CHF 1,097 Mrd. mehr als von der Stenfo beantragt worden war. Gegen diese Verfügung reichten die Kernkraftwerksbetreiber und die Zwischenlager Würenlingen AG eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem Zwischenentscheid kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Uvek für die Festlegung der Kosten zuständig war. Dagegen wurde eine weitere Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Das Bundesgericht heisst nun in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 die Beschwerde gut und hebt den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2019 auf. Der Bundesrat darf demnach die Festlegung der Höhe der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten nicht an das Uvek delegieren. «Die Sache wird zur Festsetzung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die Veranlagungsperiode 2017–2021 an die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds überwiesen», schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil.

Quelle

M.A. nach Bundesgericht, Urteil, 6. Februar 2020

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