Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung: höhere Beträge

Der Bundesrat hat eine Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) beschlossen. Damit passt er die Berechnungsgrundlagen für die jährlichen Beiträge an, welche die Betreiber in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke einzahlen müssen. Neu wird zudem ein Sicherheitszuschlag von 30% auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten erhoben. Die neuen Regeln treten auf den 1. Januar 2015 in Kraft.

27. Juni 2014

Die Kosten für die Stilllegung der Kernanlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach Ausserbetriebnahme sind gemäss Kernenergiegesetz durch die Betreiber zu tragen. Sie leisten dazu jährliche Beiträge in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen sowie in den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre neu berechnet. Letztmals war dies 2011 der Fall.

Der Bundesrat befürchtet eine Finanzierungslücke in beiden Fonds und das Risiko, für die fehlenden Mittel aufkommen zu müssen, falls die Betreiber ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen können. Deshalb legte er die wesentlichen Eckwerte für die Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung im August 2013 neu fest und führte bis zum 22. November 2013 eine Vernehmlassung durch.

Wesentliche Änderungen: Sicherheitszuschlag und längere Beitragspflicht

Nach Auswertung der Vernehmlassungsantworten hielt der Bundesrat an der Einführung eines pauschalen Sicherheitszuschlages von 30% auf den in den Kostenstudien berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest. Um den bisherigen Rendite-Entwicklungen der beiden Fonds und den künftigen Rendite-Erwartungen Rechnung zu tragen, legte der Bundesrat zudem eine Teuerungsrate von 1,5% und eine langfristige Nominalrendite (Anlagerendite) von 3,5% fest. Diese drei Parameter (Sicherheitszuschlag, Teuerungsrate und Anlagerendite) würden nach Vorliegen künftiger Kostenstudien – die nächste kommt 2016 – überprüft und wenn nötig angepasst. Die Dauer der Beitragspflicht für beide Fonds endet neu mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage und damit rund 15–20 Jahre nach der endgültigen Ausserbetriebnahme. Zudem wird ein Betreiber, wenn er sein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb nimmt, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, bei der Berechnung der Beiträge künftig gleich behandelt, wie wenn er sein Werk erst nach 50 Betriebsjahren ausser Betrieb genommen hätte.

Kernkraftwerksbetreiber: Anpassungen überflüssig

Die Betreiberinnen der Schweizer Kernkraftwerkseinheiten – Alpiq Holding AG, Axpo Holding AG und BKW Energie AG – betonten in unabhängigen Stellungnahmen, das bisherige System nehme sie bereits vollumfänglich in die Verantwortung und habe sich bewährt. Der vom Bundesrat beschlossene Sicherheitszuschlag sei nicht nötig. Die BKW erachtet die Anpassungen der Verordnung als politisch motiviert und es fehle ihr die sachliche Grundlage. Die BKW lasse daher überprüfen, ob die Änderungen mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit vereinbar seien, und behalte sich vor, gegebenenfalls juristische Schritte einzuleiten.

Quelle

M.A. nach Bundesrat, Alpiq, Axpo, und BKW, Medienmitteilungen, 25. Juni 2014

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