Schweizer Kernkraftwerke erfüllen die aktualisierten Erdbebensicherheits-Standards
Nach Angaben des Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) haben die Betreiber der Schweizer Kernkraftwerke zum zweiten Mal nach dem Unfall von Fukushima im Jahr 2011 nachgewiesen, dass ihre Anlagen auch einem extrem seltenen, starken Erdbeben standhalten. Auch wurde die Sicherheit bei einem durch ein Erdbeben ausgelösten Hochwasser überprüft. Für vier Kernkraftwerke konnten die Ergebnisse der Nachweise im Nachgang von Fukushima bestätigt werden.
Die Prüfung der von den Betreibern der Schweizer Kernkraftwerke eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung des sogenannten Fukushima-Nachweises mit den neuen Erdbebengefährdungsannahmen ENSI-2015 hat ergeben, dass sowohl die Kernkühlung als auch die Kühlung der Brennelementlagerbecken der vier Kernkraftwerke (KKW) bei einem schweren Erdbeben, wie es sich nur einmal alle 10’000 Jahre ereignet, gewährleistet sind. Dies ist auch der Fall bei einer Kombination von Erdbeben und erdbebenbedingtem Hochwasser. Der maximal zulässige Dosishöchstwert von 100 Millisievert (mSv) würde bei einem solchen Störfall nicht überschritten. Das Ensi hat seine Stellungnahmen diese Woche an die KKW-Betreiber versandt.
2011 hatte das Ensi als Reaktion auf die Ereignisse in Fukushima eine rasche Neuüberprüfung der Erdbebensicherheit aller Kernkraftwerke in der Schweiz gefordert. Der Nachweis, der innerhalb eines Jahres zu erstellen war, konzentrierte sich auf die wichtigsten Aspekte. Die Ergebnisse zeigten, dass alle Kernkraftwerke in der Schweiz ausreichend gegen Erdbeben und ein dadurch verursachtes Hochwasser geschützt sind und damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Weitere Abklärungen zeigten zudem, dass alle Kernkraftwerke in der Schweiz über Sicherheitsmargen verfügen.
Seither wurden die Gefährdungsannahmen für Erdbeben aktualisiert und im Jahr 2015 für gültig erklärt. Deshalb forderte das Ensi auch eine umfassende Neubeurteilung der Erdbebensicherheit der KKW. Dabei war ein gestaffeltes Vorgehen vorgegeben. Der vorliegende Nachweis stellt die erste Etappe der Nachweisführung dar. Die weiteren Etappen sind beim Ensi noch im Stadium der Überprüfung.
Quelle
S.D. nach Ensi, Mitteilung, 5. Februar 2021