Schwedische Kernenergiesteuer bleibt

Schweden darf weiterhin eine Sondersteuer auf der thermischen Leistung von Kernreaktoren erheben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg – das oberste Justizorgan der EU – hat entschieden, diese Steuer falle nicht unter die einschlägigen Richtlinien der EU, sondern liege in der nationalen Kompetenz Schwedens. Damit bestätigte der EuGH einen früheren Entscheid des Oberverwaltungsgerichts in Sundsvall.

12. Okt. 2015

Die OKG AB – die Besitzerin und Betreiberin des Kernkraftwerks Oskarshamn – klagte 2009 gegen die von der schwedischen Regierung eingeführte Steuer auf der thermischen Leistung von Kernreaktoren. Nachdem das Verwaltungsgericht in Falun die Klage abgelehnt hatte, legte die OKG beim Oberverwaltungsgericht in Sundsvall Beschwerde ein. Im Herbst 2013 wandte sich das Oberverwaltungsgericht an den EuGH. Dieser kam am 1. Oktober 2015 zum Schluss, dass die schwedische Steuer auf der thermischen Leistung von Kernreaktoren nicht unter die einschlägigen Richtlinien der EU falle und dieser Steuererhebung somit nichts entgegenstehe.

Die OKG kündigte am Tag vorher an, sie werde am 14. Oktober 2015 eine ausserordentliche Aktionärsversammlung abhalten, um über eine mögliche vorzeitige Abschaltung der Kernkraftwerkseinheiten Oskarshamn-1 und -2 zu beraten. Das Parlament hatte auf den 1. August 2015 die Steuer auf der thermischen Leistung von Kernreaktoren um 17% erhöht. Laut der Swedenergy hätte ein Urteil zu Gunsten der OKG der Nuklearindustrie die durch diese Steuer verursachten jährlichen Kosten von rund SEK 4,6 Mrd. (CHF 540 Mio.) erspart.

Quelle

M.A. nach EuGH, Urteil in der Rechtssache C-606/13, und WNN, 1. Oktober 2015

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