NRC: abgestufte Herangehensweise bei ausländischem Eigentum

Die amerikanische Nuclear Regulatory Commission (NRC) überarbeitet die Regelung zur ausländischen Beteiligung an amerikanischen Nuklearanlagen.

26. Mai 2015

Die NRC-Commissioners wiesen ihr Personal einstimmig an, eine abgestufte Vorgehensweise zu entwickeln, um Betriebsbewilligungsgesuche von Betreibern beurteilen zu können, die im Besitz, Miteigentum oder unter der Kontrolle ausländischer Unternehmen stehen.

Die amerikanischer Gesetzgebung (Code of Federal Regulation, CFR 10 50.38) verbietet die Erteilung einer Betriebsgenehmigung an ausländische Unternehmen. Dies führte zu Problemen bei einigen Neubauprojekten. So entschied das Atomic Safety and Licensing Board der NRC 2012 in einem Schiedsverfahren, dass die UniStar Nuclear Energy LLC keine kombinierte Bau- und Betriebsbewilligung (Combined License, COL) für die geplante Kernkraftwerkseinheit Calvert-Cliffs-3 erhalten darf, weil das Unternehmen vollständig im Besitz der Electricité de France (EDF) ist, die ihrerseits mehrheitlich dem französischen Staat gehört. Den Rekurs der UniStar lehnte die NRC 2013 ab. Auch die Nuclear Innovation North America LLC (NINA) mit ihrem Neubauprojekt South Texas Project (STP) stiess auf Widerstand von Seiten der NRC. Der Grund lag darin, dass die einzige Finanzierungsquelle der NINA die japanische Toshiba über ihre amerikanische Tochtergesellschaft TANE ist. Obwohl die TANE nur 10% der NINA besitze, habe sie durch die bedeutenden finanziellen Leistungen viel mehr Kontrollmacht als die Eigentumsbeteiligung widerspiegle, urteilte die NRC 2013. Der Atomic Safety and Licensing Board kam später jedoch zum Schluss, dass ein 10%iger ausländischer Besitz zulässig sei.

NEI: ausländische Beteiligungen heute üblich

Das Nuclear Energy Institute (NEI) bemerkte bereits 2014, dass die Nutzung der Nukleartechnik «nicht mehr auf die USA und wenige Staaten beschränkt sei. Die Kernkraftwerkstechnik sei heute im Besitz und unter der Kontrolle internationaler Unternehmen». NEI-Vizepräsidentin Ellen Ginsberg erklärte, der abgestufte Ansatz soll der NRC ermöglichen, realistischer abzuklären, ob eine ausländische Körperschaft die Kontrolle über Nuklearmaterialien und den Betrieb einer Anlage erlangen oder die nationale Verteidigung und Sicherheit untergraben könnte. Auf jeden Fall sollen die NRC-Entscheide auf die spezifischen Umstände und die möglichen Auswirkungen auf Sicherheit und Sicherung eingehen.

Quelle

M.A. nach NEI, Medienmitteilung, 11. Mai 2015

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