Mühleberg: Beschwerderecht für Anwohner

Die Anwohner des Kernkraftwerks Mühleberg haben Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung über den umstrittenen Einsatz mobiler Pumpen zur Notkühlung des Kernkraftwerks. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) abgewiesen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

16. Apr. 2014

Nach dem Reaktorunfall von Fukushima-Daiichi hatte das Ensi von den Betreibern der Schweizer Kernkraftwerke verlangt, dass sie unverzüglich die im Fall eines Erdbebens oder einer Überflutung geplanten Massnahmen überprüfen. Die BKW AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Mühleberg forderte das Ensi auf, den Nachweis für die Beherrschung des 10’000-jährlichen Aare-Hochwassers zu erbringen. Namentlich sei das geplante Vorgehen darzulegen, falls das aus der Aare gespeiste Kühlungssystem wegen Verstopfung oder Schädigung ausfallen sollte. Im Juni 2011 reichte die BKW den geforderten Nachweis ein. Das Ensi kam zum Schluss, dass der von der BKW vorgesehene Einsatz von auf dem Areal gelagerten mobilen Pumpen für die Kühlwasserversorgung des Notstandsystems nicht zu beanstanden sei. Für den längerfristigen Betrieb verlangte das Ensi indes zusätzliche Nachrüstungen.

Zwei Anwohner des Kernkraftwerks Mühleberg forderten am 20. März 2012 vom Ensi eine sogenannte Verfügung, also einen beschwerdefähigen Entscheid über den vom Ensi als zulässig erachteten Einsatz mobiler Pumpen. Das heisst, sie verlangten, dass das Ensi entweder sich mit der Meinung einverstanden erkläre, dass der Einsatz mobiler Pumpen unzulässig wäre, oder aber seine Haltung dokumentiere, damit die zwei Anwohner gegen diese beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen können. Das Ensi trat auf das Gesuch nicht ein. Die Anwohner reichten daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, das ihnen im Februar 2013 Recht gab. Das Ensi gelangte in der Folge ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht kam jetzt zum Schluss, dass die Betroffenen im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der fraglichen Verfügung durch das Ensi haben. Laut Gericht stellt ein Kernkraftwerk einen besonderen Gefahrenherd dar und setzt die Anwohner einem erhöhten Risiko aus. Personen, die innerhalb eines Bereichs leben, wo das Gefährdungspotential besonders hoch einzuschätzen sei, hätten Anspruch auf Teilnahme am Verfahren betreffend konkreter Schutzmassnahmen. Dieser Anspruch auf Rechtsschutz habe auch dann zu gelten, wenn es – wie in diesem Fall – um eine Sicherheitsmassnahme im Rahmen der laufenden Aufsicht durch das Ensi gehe. Das Bundesgericht betonte, dass die Möglichkeit auf Erlass einer Verfügung der fraglichen Art bei Bagatellen nicht offen stehe.

Quelle

M.A. nach Bundesgericht, Medienmitteilung, 11. April 2014

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