Klage gegen Fördermassen für Hinkley-Point-C abgewiesen
Die geplanten staatlichen Beihilfen von Grossbritannien für das Kernkraftwerk Hinkley Point C sind rechtens. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und die Klage Österreichs abgewiesen.
Im Oktober 2014 genehmigte die Europäische Kommission die geplanten Beihilfen der britischen Regierung für das Kernkraftwerk Hinkley Point C. Die zukünftige Betreiberin des Kernkraftwerks, die NNB Generation Company Ltd., eine Tochtergesellschaft der EDF Energy plc., soll die Beihilfen erhalten. Dabei geht es um drei Breihilfemassnahmen. Die erste Massnahme ist ein sogenannter Contract for Difference (CFD), mit dem während des Betriebs von Hinkley Point C für den verkauften Strom Preisstabilität gewährleistet werden soll. Die zweite Massnahme besteht in einer Vereinbarung zwischen der NNB Generation und dem britischen Ministerium für Energie und Klimawandel, mit der für den Fall einer politisch bedingten vorzeitigen Abschaltung des Kernkraftwerks eine Ausgleichszahlung garantiert wird. Bei der dritten Massnahme handelt es sich um eine Kreditgarantie Grossbritanniens für die von NNB Generation emittierten Schuldverschreibungen, mit der die fristgerechte Begleichung abgedeckter Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) garantiert wird.
Die Kommission hatte in ihrem Beschluss festgestellt, dass die drei Beihilfemassnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Österreich reichte im Juli 2015 eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss ein. Diese wurde am 12. Juli 2018 abgelehnt. Österreich legte daraufhin am 21. September 2018 beim EuGH Rechtsmittel ein und beantragte die Aufhebung des Urteils.
Urteil des EuGH
Laut EuGH hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Das gelte auch für die Nutzung der Kernenergie. Dabei ist die Gewährung von staatlichen Beihilfen zulässig. Diese müssen «zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein und dürfen die Handelsbedingungen nicht in einem Masse verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft». Das Ziel der Beihilfe selbst müsse hingegen nicht von gemeinsamem Interesse sein. Zudem muss das geförderte Projekt laut EuGH das EU-Umweltrecht einhalten. Dies sei bei Hinkley Point C der Fall.
Quelle
M.A. nach EuGH, Medienmitteilung, 22. September 2020
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