Klage gegen deutsches Kernkraftwerk Obrigheim abgewiesen
Der Verwaltungsgerichtshof des deutschen Bundeslandes Baden-Württemberg hat die Klagen dreier Einwohner von Nachbargemeinden des Kernkraftwerks Obrigheim (KWO) abgewiesen.
Die Kläger stellten im Mai 1994 beim Umweltministerium den Antrag, die endgültige Einstellung des KKW-Betriebs anzuordnen. Die Begründung lautete, die Betreiberin des Kernkraftwerks habe einen anderen Reaktordruckbehälter (RDB) eingebaut, als in der dritten Teilerrichtungsgenehmigung von 1967 bewilligt worden sei. Das Umweltministerium Baden-Württemberg lehnte damals den Antrag ab und erklärte, die kerntechnische Anlage und der Einbau des Reaktordruckbehälters seien ordnungsgemäss bewilligt worden. Der Verwaltungsgerichtshof ist jetzt zu einem ähnlichen Schluss gekommen. Demnach verfüge das Kernkraftwerk über eine lückenlose Kette von Teilgenehmigungen und damit über die "erforderliche Genehmigung".
Ausgangspunkt der Klage ist eine Diskrepanz zwischen dem redaktionellen Teil der Teilerrichtungsgenehmigung von 1967 und deren Anhängen. Während im redaktionellen Teil - basierend auf einem Sicherheitsbericht von 1964 - von einer RDB-Wandstärke von 190 mm gesprochen wird, sehen die technischen Pläne im Anhang eine Wandstärke von 160 mm vor. Die Massänderung ergab sich durch die Wahl eines besseren Werkstoffs. Gemäss Verwaltungsgerichtshof führten etwaige Abweichungen der apparativen Teile von der dritten Teilerrichtungsgenehmigung nicht dazu, dass der Betrieb wegen Fehlens einer "erforderlichen Genehmigung" durch die Aufsichtsbehörde endgültig eingestellt werden könne. Die Klage kann jedoch ans Bundesverwaltungsgericht weiter gezogen werden.
Quelle
M.S. nach Auskunft KWO, 26. November 1999