Kernenergieverordnung: Vernehmlassung eröffnet

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2004 das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) ermächtigt, bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen eine Vernehmlassung zum Entwurf der Kernenergieverordnung (KEV) durchzuführen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. August 2004.

13. Mai 2004

Es ist geplant, das neue Kernenergiegesetz (KEG) und die KEV auf den 1. Januar 2005 in Kraft zu setzen. Mit der neuen KEV sollen im Wesentlichen das KEG umgesetzt und die Anforderungen der Aufsichtsbehörden an Kernanlagen besser verankert werden.
Am 21. März 2003 haben die Eidgenössischen Räte das KEG verabschiedet. Die 100-tägige Referendumsfrist ist am 4. September 2003 unbenutzt abgelaufen. Damit sind wichtige Entscheide zur Kernenergiepolitik im KEG gefällt worden: Offenhalten der Option Kernenergie, Moratorium bei der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente, fakultatives Referendum bei neuen Kernanlagen, Mitwirkung von Kantonen und Nachbarstaaten bei Rahmenbewilligungen für neue Kernanlagen, Konzept der Entsorgung radioaktiver Abfälle, finanzielle Sicherstellung von Stilllegung und Entsorgung, Koordination der Bewilligungsverfahren, Ausbau der Beschwerdemöglichkeiten.
Für die Umsetzung des neuen KEG muss formell weitgehend neues Verordnungsrecht geschaffen werden. Das geltende Recht, insbesondere die Atomverordnung vom 18. Januar 1984, umschreibt sowohl die Anforderungen an die nukleare Sicherheit als auch diejenigen an die Sicherung (Schutz gegen Sabotage sowie Entwendung und missbräuchliche Verwendung von nuklearen Gütern) nur in Grundsätzen. Die wesentlichen Anforderungen sind jedoch bereits heute in den Richtlinien der Aufsichtsbehörden geregelt. So besteht im Bereich Sicherheit ein umfassendes Richtlinienwerk der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK). Der Bereich Sicherung verfügt über mehrere Richtlinien der Sektion Kernenergie des Bundesamtes für Energie (BFE). Diese Richtlinien müssen nun teilweise in Verordnungsrecht überführt werden.
Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe hat seit Frühjahr 2002 die Hauptverordnung, die KEV, vorbereitet. Die Umsetzung des KEG erfordert zudem Änderungen bestehender Verordnungen, insbesondere der Verordnung über die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen, der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Strahlenschutzverordnung, der Güterkontrollverordnung, der Stilllegungsfondsverordnung, der Entsorgungsfondsverordnung, der Notfallschutzverordnung und der Gebührenverordnung. Die ersten vier zu ändernden Verordnungen sind im Anhang des KEV-Entwurfs enthalten. Die übrigen werden zurzeit bearbeitet.
Erforderlich sind sodann weitere neue Verordnungen, insbesondere über die Qualifikation und die Ausbildung des Personals von Kernanlagen, die Sicherheit von Druckgeräten für die Verwendung in Kernanlagen, ferner mehrere Verordnungen im Bereich Sicherung (Klassifizierung und Behandlung von nuklearen Informationen, Betriebswache, Sicherheitsüberprüfung). Es ist vorgesehen, nach der KEV ein zweites Verordnungspaket in der ersten Hälfte 2005 in die Vernehmlassung zu schicken.
Die Konzeption der KEV besteht darin, einerseits soweit erforderlich KEG-Bestimmungen auszuführen und andererseits die Substanz der Richtlinien und weiteren technischen Anforderungen der Aufsichtsbehörden auf Stufe Bundesratsverordnung zu verankern. Dies ist nach den Grundsätzen der Gesetzesdelegation zwingend notwendig. Die KEV ist dennoch knapp gehalten. Eher technische Ausführungsbestimmungen sind in den Anhängen formuliert. Mehrere Bereiche werden ausgeklammert und sind, wie oben erwähnt, in zusätzlichen Bundesratsverordnungen zu regeln.
Neu in der KEV sind gegenüber dem geltenden Recht und der Praxis im Wesentlichen, wie im KEG, die Bestimmungen über die Stilllegung von Kernanlagen und grosse Teile des Kapitels über radioaktive Abfälle. Die Bestimmungen über den Betrieb von Kernanlagen wie auch andere Teile der Kernenergieverordnung sind weitestgehend geltendes Recht oder entsprechen der Praxis der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden.

Quelle

Peter Koch, stellvertretender Leiter der Sektion Recht des BFE, 14. Mai 2004

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