Finanzgericht Hamburg: Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig

Das Finanzgericht Hamburg ist zum Schluss gekommen, dass das Kernbrennstoffsteuergesetz Deutschlands formell verfassungswidrig sei, weil die Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregeln sei und der Regierung keine alleinige Gesetzgebungskompetenz zur Verfügung stehe. Es hat nun das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet, das allein die Kompetenz hat, über die Ungültigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.

4. Feb. 2013
Finanzgericht Hamburg: «Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer, denn sie verfolgt das Ziel, die Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber abzuschöpfen.» (Blick in den für den Brennelementwechsel gefluteten und geöffneten Reaktordruckbehälter von Block B des Kernkraftwerks Gundremmingen der RWE, der 2017 vom Netz gehen muss.)
Finanzgericht Hamburg: «Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer, denn sie verfolgt das Ziel, die Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber abzuschöpfen.» (Blick in den für den Brennelementwechsel gefluteten und geöffneten Reaktordruckbehälter von Block B des Kernkraftwerks Gundremmingen der RWE, der 2017 vom Netz gehen muss.)
Quelle: Kernkraftwerk Gundremmingen

Das Finanzgericht Hamburg traf Ende Januar 2013 deutschlandweit den ersten Entscheid in einem Klageverfahren gegen die im Jahr 2011 als Verbrauchsteuer eingeführte Kernbrennstoffsteuer. Es ist von der Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes überzeugt und hat deshalb das Kernbrennstoffsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht ist das einzige Gericht Deutschlands, das über die Ungültigkeit eines Gesetzes entscheiden kann.

Das Kernbrennstoffsteuergesetz ...

Am 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem die deutsche Regierung eine neue Abgabe auf die Verwendung von Kernbrennstoffen einführte. Demnach wird der Verbrauch von Kernbrennstoff (U-233 und U-235 sowie Pu-239 und Pu-241) besteuert, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Die Steuer wird durch die Hauptzollämter von den Kernkraftwerksbetreibern erhoben und entsteht immer dann, wenn ein Brennelement in einen Leistungsreaktor eingesetzt und eine sich selbsterhaltende Kettenreaktion ausgelöst wird. Bei einem Steuersatz von EUR 145 (CHF 179) je Gramm Kernbrennstoff wurde bei Einführung der Steuer eine jährliche Einnahme von EUR 2,3 Mrd. (CHF 2,8 Mrd.) erwartet. Von den damals noch 17 Kernkraftwerkseinheiten sind nach dem auf den Reaktorunfall von Fukushima-Daiichi folgenden Ausstiegsbeschluss allerdings nur noch neun in Betrieb.

… von Beginn an rechtlich umstritten

Als die E.On AG im Juli 2011 im ersten vor ihr betriebenen Kernkraftwerk die Brennstäbe wechselte, berechnete sie pflichtgemäss die Steuer und gab beim für sie zuständigen Hauptzollamt eine Steueranmeldung über rund EUR 96 Mio. (CHF 119 Mio.) Kernbrennstoffsteuer ab, legte aber sogleich Rechtmittel ein.

Aufgrund erheblicher Zweifel an der Verfassungsmässigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes gewährte das Finanzgericht Hamburg der E.On bereits Mitte September 2011 vorläufigen Rechtsschutz, der allerdings vom Bundesfinanzhof aus formellen Gründen aufgehoben wurde. In weiteren Eilverfahren äusserte bisher nach dem Finanzgericht Hamburg auch das Finanzgericht München ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Kernbrennstoffsteuer, wogegen das Finanzgericht Baden-Württemberg das Gesetz für verfassungsgemäss befand.

Zur Verfassungsmässigkeit der Kernbrennstoffsteuer – die E.On hatte insbesondere den Verstoss gegen den Gleichheitssatz und die Verletzung der Eigentumsgarantie gerügt – hat sich das Finanzgericht Hamburg nicht geäussert. Dies werde vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Normenkontrollverfahrens von Amts wegen zu prüfen sein. Eine Überprüfung, ob das Gesetz gegen höherrangiges Europarecht verstosse – etwa gegen Beihilfevorschriften oder den Euratom-Vertrag – hat das Finanzgericht Hamburg zunächst zurückgestellt.

Auch die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) und RWE Power AG haben bei den zuständigen Finanzgerichten Klage gegen die Kernbrennstoffsteuer eingereicht.

Quelle

M.A. nach Finanzgericht Hamburg, Medienmitteilung, 29. Januar 2013

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