EU-Kommission: Kartellverfahren gegen Areva–Siemens eingestellt
Die Verpflichtungen, welche die deutsche Siemens AG und die französische Groupe Areva SA der Europäischen Kommission vorgeschlagen hatten, um Bedenken auszuräumen, dass das zwischen den beiden Unternehmen vereinbarte Wettbewerbsverbot und die Geheimhaltungsklausel gegen die EU-Kartellvorschriften verstossen könnten, erklärte die EU-Kommission am 18. Juni 2012 für rechtlich bindend.
Die Areva und die Siemens hatten 2001 das Gemeinschaftsunternehmen Areva NP (damals Framatome ANP) gegründet und ein spezielles Wettbewerbsverbot vereinbart, das für einen Zeitraum von bis zu elf Jahren nach Aufgabe der gemeinsamen Kontrolle durch Siemens gelten sollte. 2009 zog sich die Siemens aus dem Gemeinschaftsunternehmen zurück und die Areva-Gruppe übernahm die alleinige Kontrolle über die Areva NP.
Unverhältnismässiges Wettbewerbsverbot
Die EU-Kommission leitete im Mai 2010 ein Verfahren ein und teilte der Areva und der Siemens im Dezember 2011 mit, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot und eine Gemeinhaltungsklausel gegen EU-Recht verstossen könnten. Das Wettbewerbsverbot war nach Auffassung der Kommission unverhältnismässig und die Laufzeit zu lang. Zudem hindere es die Siemens daran, auf Märkten am Wettbewerb teilzunehmen, auf denen das Gemeinschaftsunternehmen Siemens-Produkte lediglich weiterverkaufe. Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, boten die Areva und die Siemens daraufhin an, die Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots auf drei Jahre nach dem Erwerb der alleinigen Kontrolle durch die Areva-Gruppe zu verkürzen (das heisst bis zum 16. Oktober 2012) und die Zahl der darunter fallenden Produkte zu verringern. Dieselben Verpflichtungen sollten auch in Bezug auf die Geheimhaltungsklausel gelten, soweit sie dieselben Auswirkungen haben wie das Wettbewerbsverbot.
Nachdem die Kommission die Verpflichtungsangebote der beiden Unternehmen im Frühling 2012 einem Markttest unterzogen hatte, der die Bedenken ausräumen konnte, erklärte sie die Zusagen der beiden Unternehmen für rechtlich bindend und stellte das Kartellverfahren ein. Sollten sich die Areva oder die Siemens nicht an die Verpflichtungen halten, so kann die Kommission eine Geldbusse in Höhe von bis zu 10% ihres Jahresgesamtumsatzes verhängen, ohne einen Verstoss gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften nachweisen zu müssen.
Quelle
M.A. nach Europäische Kommission, Medienmitteilungen, 14. März, 2. und 18. Juni, sowie Areva und Siemens, Verpflichtungsangebot, 13. Februar 2012