Deutschland: Biblis-Moratorium rechtswidrig

Die vom Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des deutschen Bundeslandes Hessen am 18. März 2011 angeordnete, auf drei Monate befristete Abschaltung der Kernkraftwerkseinheiten Biblis-A und -B war rechtswidrig. Zu diesem Schluss kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

5. März 2013
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof kommt in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 zum Schluss, dass die Anordnung der befristeten Abschaltung der Kernkraftwerkseinheiten Biblis-A (rechts im Bild) und -B rechtswidrig war.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof kommt in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 zum Schluss, dass die Anordnung der befristeten Abschaltung der Kernkraftwerkseinheiten Biblis-A (rechts im Bild) und -B rechtswidrig war.
Quelle: Peter Stehlik

Kurz nach dem Reaktorunfall in Fukushima-Daiichi vom 11. März 2011 hatten sich die deutsche Regierung und die Bundesländer darauf geeinigt, dass die Kernkraftwerkseinheiten, die vor Ende 1980 den Betrieb aufgenommen hatten, während dreier Monate vom Netz genommen werden müssten, um umfassende Sicherheitsüberprüfungen zu ermöglichen. Davon betroffen waren auch Biblis-A und -B. Gegen die Anordnung erhob die Betreiberin von Biblis – die RWE AG – am 1. April 2011 Klage zunächst mit dem Ziel, die Anordnungen zum befristeten Betriebsunterbruch aufzuheben.

Nachdem mit dem Ende Mai 2011 beschlossenen beschleunigten Kernenergieausstieg die Aufhebung der Befristung hinfällig geworden war, beantragte die RWE beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, um Schadensersatzforderungen gegen das Land Hessen zivilrechtlich durchsetzen zu können.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab mit seinem Urteil vom 27. Februar 2013 der RWE-Klage statt. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die Anordnungen des Hessischen Umweltministeriums vom 18. März 2011 seien sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Zum einen sei die RWE vor Erlass der Anordnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angehört worden. Zum anderen habe das Umweltministerium das ihm vom Atomgesetz für vorläufige Betriebseinstellungen eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, wie es rechtlich erforderlich gewesen wäre.

Eine Revision gegen das Urteil lässt das Verwaltungsgericht nicht zu. Über eine allfällige Beschwerde hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Urteil ausschliesslich über die Rechtmässigkeit der am 18.März 2011 angeordneten Betriebseinstellungen des Ministeriums entschieden und nicht über die Frage, ob der RWE möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz durch das Land Hessen zustehen, betonte das Gericht in einer Mitteilung. Diese Frage müsse gegebenenfalls in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit vom zuständigen Landgericht entschieden werden.

Quelle

M.A. nach Hessischem Verwaltungsgericht, Medienmitteilung, 27. Februar 2013

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