Das neue Kernenergiegesetz: Höchste Sicherheit, erweiterte Volksrechte, uneingeschränkte unternehmerische Verantwortung
Die eidgenössischen Räte haben in der Schlussabstimmung vom 21. März 2003 das Kernenergiegesetz angenommen.
Der Nationalrat stimmte der Vorlage mit 102 Ja gegen 75 Nein bei 12 Enthaltungen zu, der Ständerat mit 32 Ja gegen 6 Nein. Falls am kommenden 18. Mai die beiden eidgenössischen Atom-Ausstiegsinitiativen "Moratorium plus" und "Strom ohne Atom" abgelehnt werden, wird der Bundesrat das Gesetz im Bundesblatt publizieren, worauf die 100-tägige Referendumsfrist beginnt.
Aus Sicht der Kernenergie-Branche hat das Parlament zwar kein ideales, aber doch ein gutes Gesetz geschaffen: Es hält die Option Kernenergie ohne Wenn und Aber offen und verzichtet daher auf eine zeitliche Begrenzung der Betriebsdauer der Kernkraftwerke. Es setzt somit den Grundsatz um, wonach der Staat ausschliesslich die Verantwortung für die Festlegung der hohen Sicherheitsanforderungen für Kernanlagen sowie für die Überwachung ihrer Einhaltung zu übernehmen hat, und dass die Anlagen ohne weitere politisch motivierte gesetzliche Einschränkungen betrieben werden können, solange sie sicher sind. Unter diesem staatlich garantierten Sicherheitsdach fällt der Entscheid, wann ein Kernkraftwerk stillzulegen ist-namentlich wenn sich dereinst der sichere Weiterbetrieb oder die Investitionen in die Nachrüstung wirtschaftlich nicht mehr rechnengemäss der Philosophie des Gesetzes in die unternehmerische Verantwortung der Kernkraftwerksbetreiber. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber aus dem bestehenden Atomgesetz als ordnungspolitisches Qualitätsmerkmal in das moderne neue Kernenergiegesetz übernommen.
Gegenüber der bestehenden Atomgesetzgebung bringt das neue Gesetz eine Erweiterung der Volksrechte, indem es die Rahmenbewilligung für neue Kernkraftwerke - die zum Beispiel als Ersatz der bestehenden dereinst wünschbar sein könnten - sowie die Rahmenbewilligung für Entsorgungsanlagen dem fakultativen Referendum unterstellt. Weitere Verbesserungen und Aktualisierungen betreffen vor allem die Bewilligungsverfahren, die gestrafft und den Bewilligungsverfahren in andern Bereichen angeglichen werden, wie es von einem modernen Gesetz erwartet werden darf.
Das Gesetz gemäss Schlussabstimmungstext vom 21. März 2003 setzt also nicht nur den Rahmen für den sicheren Betrieb der bestehenden und den Bau künftiger Kernkraftwerke. Es regelt auch die Bewilligungsverfahren im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle neu so, dass eine Realisierung der nötigen Anlagen nicht politisch von vornherein auszuschliessen ist.
Das Parlament hat den bundesrätlichen Entwurf vom 28. Februar 2001, der verschiedene Forderungen der beiden hängigen Antiatom-Initiativen vorwegnehmen wollte, in mehreren Punkten verbessert, schreibt aber einige schmerzliche politische Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Kernkraftwerks-Unternehmen fest. So ist das zehnjährige Moratorium gegen die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente - das ressourcenschonende Recycling - bei gesamtheitlicher Betrachtung sachlich, insbesondere auch ökologisch, falsch. Als weiteres Beispiel stört die solidarische Nachschusspflicht der Kernkraftwerksbetreiber für die Finanzierung der Entsorgung der Kernkraftwerke anderer Unternehmen, nicht zuletzt in Hinblick auf faire Rahmenbedingungen für eine zunehmend wettbewerbsorientierte Elektrizitätswirtschaft. Trotz dieser Schönheitsfehler hält das neue Gesetz die Option Kernenergie klar offen. Es steht damit im Einklang mit der kernenergiepolitischen Linie von Bundesrat und Parlament, die beiden Ausstiegsinitiativen "Moratorium plus" und "Strom ohne Atom" abzulehnen.
Quelle
Peter Hählen
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