Bundesrat konkretisiert CO2-Abgabe auf Brennstoffen
Der Bundesrat beantragt dem Parlament zur Umsetzung des CO2-Gesetzes einen Abgabesatz von CHF 35 pro Tonne CO2 für Brennstoffe. Dies hat die Landesregierung am 22. Juni 2005 beschlossen und die entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet.
Dieser Abgabesatz entspricht umgerechnet rund 9 Rappen pro Liter Heizöl und rund 7 Rappen pro Kubikmeter Erdgas. Holz und andere Brennstoffe aus Biomasse unterstehen der CO2-Abgabe nicht. Die auf CHF 650 Mio. jährlich geschätzten Einnahmen werden an die Bevölkerung über die Krankenversicherung und an die Wirtschaft über die AHV-Ausgleichskassen zurückverteilt. Treibstoffe werden von der Abgabe nicht erfasst. Hier soll die Privatwirtschaft einen freiwilligen «Klimarappen» von 1,3 bis 1,9 Rappen pro Liter Benzin zur Finanzierung von CO2-Reduktionsmassnahmen im In- und Ausland erheben.
Sonderregelung für neue Gaskraftwerke
Gleichentags hat der Bundesrat zwei Verordnungen erlassen. Die Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) regelt die Erhebung, Befreiung und Rückverteilung. Die Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung) legt Umfang und Qualität der anrechenbaren ausländischen CO2-Zertifikate fest. Gemäss der CO2-Verordnung gelten - im Unterschied zur Praxis in der Mineralölsteuergesetzgebung - die fossilen Energieträger zur Stromproduktion in thermischen Anlagen und zum Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen nicht als Treibstoffe, sondern als Brennstoffe. Sie unterstehen damit der CO2-Abgabe. Von der Abgabe befreien können sich gemäss CO2-Gesetz jedoch Grossproduzenten von CO2, wenn sie sich gegenüber dem Bund zur Begrenzung ihrer Emissionen verpflichten. Dabei gelten gemäss den Erläuterungen zur CO2-Verordnung für «neu in den Markt eintretende Unternehmen, deren Produktionsanlagen auf dem neuesten Stand der Technik sind», erleichterte Regeln. So dürfen solche Betriebe, beispielsweise neue Gaskraftwerke, die Emissionsverminderung mit Massnahmen ausserhalb des Betriebs realisieren (Art. 8 der CO2-Verordnung). Zudem können sie gemäss Art. 5 der CO2-Anrechnungsverord-nung bis zu 30% ihres Begrenzungsziels mit Emissionsverminderungen im Ausland erzielen. Unternehmen, auf welche diese Bestimmung nicht angewendet werden kann, dürfen hingegen höchstens 8% im Ausland kompensieren.
Quelle
M.S. nach Uvek, Verordnungen und Medienmitteilung, 22. Juni 2005